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AGB

Allgemeine Versteigerungsbedingungen - Aufgeld 15%+19% MwSt. auf die gesamte Summe =  36,85%

 

Auktion im Auftrag der Deutschen Post: - Aufgeld 15%+19% MwSt. auf die gesamte Summe =  36,85%

Nachlass- bzw. Haushaltsversteigerung: - Aufgeld 24%+19% MwSt. auf das Aufgeld = 27,84%

 

Jeder Bieter, der an einer Versteigerung des Auktionshauses Weidler KG teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:

1. Es handelt sich um eine öffentliche Versteigerung im Rahmen einer Pfandrechtsverwertung. Der Versteigerer führt sie im fremden Namen und für fremde Rechnung durch, soweit nicht etwas anderes angegeben ist.

2. Durch Katalogbeschreibungen die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden bzw. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes §§ 434 ff. BGB weder zugesichert noch vereinbart. Weder der Versteigerer noch der Einlieferer (Pfandgläubiger) übernehmen eine Gewähr für die Echtheit und Funktionsfähigkeit des Versteigerungsgutes. Auch Eigenschaftsbezeichnungen wie Etiketten, Kataloge, Gebrauchsanweisungen oder Beschreibungen des Versteigerungsgutes, die dem Versteigerungsgut beigefügt sind, begründen keine Zusicherung oder Garantie des Versteigerers oder des Einlieferers (Pfandgläubigers). Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Der Bieter ist darüber informiert, dass der Versteigerer in fremden Namen und für fremde Rechnung handelt und daher Ansprüche gegen den Einlieferer (Pfandgläubiger etc.) als Auftraggeber zu richten sind.

3.1. Schadensersatzansprüche des Bieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Als Kardinalpflichten gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und/oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei (einfach) fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ausnahmsweise eine Garantie übernommen wurde.

4. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Limit oder Schätzwert. Das geringste Mehrgebot bei Limit-/Schätzwerten unter 50,00 EUR beträgt 1,00 EUR. Bei Limit-/Schätzwerten über 50,00 EUR wird um jeweils 5,00 EUR oder um 10% gesteigert. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Versteigerung an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter innerhalb 3 Wochen unter der von ihm genannten Adresse über den vorbehaltlosen Zuschlag.

5. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den Händen des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere Gegenstände zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.

6. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, über den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln über den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurückgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.

7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 EUR. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn wir den Bieter zum Aufruf nicht erreichen sollten.

8. Bietaufträge können auch schriftlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genauestens zu bezeichnen und seinen vollständigen Namen und Adresse zu hinterlegen. Bietaufträge müssen schriftlich unter Anerkennung der Geschäftsbedingungen erteilt werden, wobei sich der Versteigerer bei nicht bekannten Auftraggebern vorbehält, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

9. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, der Beschädigung, des Abhandenkommens auf den Bieter über. Der Bieter hat an den Versteigerer das Gebot und zusätzlich das Aufgeld zu bezahlen. Bei dem zugeschlagenen Gebot handelt es sich um einen Nettopreis. Das Aufgeld ist die Provision des Versteigerers und beträgt 15 % des Gebotes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fällig und in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsmittel, bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzuneh­men. Die Hingabe von Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt.

10. Erfüllt der Bieter seine Zahlungsverpflichtung nicht zum Ende des Auktionstages oder nimmt er den ersteigerten Gegenstand nicht ab, so kommt er damit in Verzug. Dem Versteigerer stehen in diesem Fall die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche zu. Außerdem ist der Versteigerer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über. Der Versteigerer übergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach geleisteter Zahlung.

12. Soweit die Versteigerung in den Geschäftsräumen des Auktionshauses Weidler stattfand, hat der Bieter die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Die Übergabe an den Bieter erfolgt nach Terminabsprache. Bei verspäteter Abholung steht dem Versteigerer eine Lagergebühr gegen den Ersteigerer in Höhe von 0,1 % des Brutto-Zuschlagspreises pro Tag oder Erstattung der Kosten für die Verbringung und die Einlagerung bei einem Lagerhalter zu.

13. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf des Versteigerungsgutes.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vorgänge aus der Versteigerung ist Nürnberg.